Mit Inkrafttreten des GMG (2004) wurde der Kreis möglicher Vertragspartner im Rahmen integrierter Versorgungsverträge nach § 140 SGB V – neben Trägern von Medizinischen Versorgungszentren – um so genannte Managementgesellschaften erweitert.
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Managementgesellschaft definiert als Träger, „[…] die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten“ (Deutscher Bundestag 2003, S. 129)
Wir bieten:
- Aufbau
- Steuerungsfunktion
- Refinanzierungsfunktion
- und Koordinierungsfunktionen
- darüber hinaus aber auch die Konzeption neuer Versorgungsformen