Managementgesellschaft

Mit Inkrafttreten des GMG (2004) wurde der Kreis möglicher Vertragspartner im Rahmen integrierter Versorgungsverträge nach § 140 SGB V – neben Trägern von Medizinischen Versorgungszentren – um so genannte Managementgesellschaften erweitert.

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Managementgesellschaft definiert als Träger, „[…] die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten“ (Deutscher Bundestag 2003, S. 129)

Wir bieten:

  • Aufbau
  • Steuerungsfunktion
  • Refinanzierungsfunktion
  • und Koordinierungsfunktionen
  • darüber hinaus aber auch die Konzeption neuer Versorgungsformen