§ 140a – Besondere Versorgung

Der § 140 SGB V zur integrierten Versorgung wurde neu geregelt. Es heißt jetzt besondere Versorgung und ist vereinfacht worden (1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten...