Urteil des Landes- und Oberlandesgerichts zur Kinesiologie
Anbieter von kinesiologischen Behandlungen dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben werben, wenn sie nicht zugleich auf Gegenmeinungen hinweisen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil. Das Behandlungsverfahren sei zu Diagnosezwecken ungeeignet und in der therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt.